ACHTUNG: Dies betrifft die kantonale Gesetzgebung, welche NICHT mit dem eidgenössischen Sachkundenachweis SKN zu verwechseln ist. D.h. diese Gesetzgebung und die damit verbundenen Ausbildungspflichten gelten für Halter von grossen und massigen Hunden im Kanton ZH ZUSÄTZLICH und müssen entsprechend absolviert/erfüllt werden.
Die Sozialisierung und Umweltgewöhnung eines Welpen sowie die Ausbildung, Erziehung und das korrekte Führen des Hundes ist die beste Prävention gegen Zwischenfälle, bei denen Personen, Artgenossen oder auch andere Tiere zu Schaden kommen. Selbstverständlich gilt dies nicht nur für Personen, die grosse oder massige Hunde halten, sondern auch für diejenigen, die kleine Hunde führen. Da jedoch die Verletzungen, die durch grosse oder massige Hunde erfolgen, in der Regel schlimmer sind als diejenigen von kleinen Hunden, sieht der Kanton Zürich nur für Hundehalterinnen und Hundehalter von grossen oder massigen Hunden eine praktische Hundeausbildung zusätzlich zu dem vom Bund geforderten Sachkundenachweis vor. Die vorliegende Broschüre informiert umfassend über die praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde und aktualisiert die Broschüre «Hundehaltung – Informationen zur neuen Hundegesetzgebung» vom Februar 2010. Ausserdem beantwortet sie häufig gestellte Fragen zum Thema Hundeausbildung im Zusammenhang mit der neuen Hundegesetzgebung.
1 Welche Hunde sind betroffen?
Von der Ausbildungspflicht sind alle grossen oder massigen Hunde (Hunde der Rassetypenliste I) betroffen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Dazu zählen sämtliche Hunde (Rassen- und Mischlingshunde) mit einer Schulterhöhe ab 45 Zentimeter sowie einem Gewicht über 16 Kilogramm. Welche Hunde genau zur Rassetypenliste I gehören, ist auf der Homepage des Veterinäramtes einzusehen (www.veta.zh.ch > Hunde).
Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Mischlingshundwelpen halte?
Der Tierarzt, der beim Welpen den Mikrochip setzt und ihn bei der ANIS AG registrieren muss, nimmt die Typisierung vor. Sie erfolgt aufgrund der geschätzten Grösse des Hundes nach Abschluss des Wachstums, seiner äusseren Merkmale und derjenigen seiner Eltern, sofern diese bekannt sind. Zeigt der Mischlingshundwelpe bereits eine Schulterhöhe von mindestens 45 Zentimeter und ist schwerer als 16 Kilogramm oder bestehen Hinweise darauf, dass er diese Masse erreichen bzw. überschreiten wird, sind mit ihm die Welpenförderung und der Junghundekurs zu besuchen und zwar unabhängig davon, ob die Abstammung des Welpen bekannt ist oder nicht. Stammt der Mischlingswelpe nachweislich von Elterntieren ab, die beide zu den kleinwüchsigen Hunderassen zählen, muss die praktische Hundeausbildung nicht absolviert werden. Bestehen Zweifel betreffend Rassetypenzugehörigkeit, weil die Abstammung der Eltern nicht nachgewiesen werden kann, sind unbedingt die erforderlichen Kurse zu besuchen. Wurden diese Kurse nicht absolviert, wird der Rassetyp durch das Veterinäramt amtstierärztlich und abschliessend bestimmt, wobei die Kosten zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters gehen.
2 Wer muss die Ausbildung mit dem Hund absolvieren?
Grundsätzlich ist jede Person, die einen Hund hält, verpflichtet, die Ausbildung mit ihrem Hund zu absolvieren. Als Hundehalterin bzw. Hundehalter gilt die bei der ANIS AG registrierte Person. Die Registrierung bei der ANIS entspricht der Meldung des Hundes bei der Wohngemeinde. Wenn mehrere Personen registriert sind, müssen alle die Ausbildung absolvieren.
Darf meine minderjährige Tochter als Halterin bei der ANIS AG registriert sein, und muss sie somit auch die praktische Hundeausbildung mit dem Hund machen?
Für die Registrierung bei der ANIS ist kein Mindestalter vorgeschrieben. Jugendliche ab 12 Jahren können die praktische Ausbildung absolvieren, sofern Sie als erziehungsberechtigte Person ausdrücklich und schriftlich Ihre Zustimmung dazu geben. Die Zustimmung ist nicht mehr notwendig, wenn Ihre Tochter älter als 16 Jahre ist. Ist Ihre Tochter jünger als 12 Jahre, müssen Sie als erziehungsberechtigte Person die praktische Hundeausbildung absolvieren, auch wenn Ihre Tochter bei der ANIS registriert ist. Die praktische Ausbildung ist von Ihrer Tochter nachzuholen, sobald sie volljährig ist.
3 Wer darf die Praktische Ausbildung gemäss Hundegesetzgebung anbieten?
Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder, sogenannte Hundetrainerinnen und Hundetrainer, die über eine gültige Bewilligung des Veterinäramtes des Kantons Zürich verfügen, können Kurse im Rahmen der obligatorischen praktischen Hundeausbildung anbieten. Die Bewilligung als Hundeausbilder für Junghunde und Erziehungskurse setzt den Nachweis der geforderten Kenntnisse voraus. Diese Anforderungen decken sich weitgehend mit denjenigen des Bundes an Personen, die Sachkundekurse für Hunde vermitteln. Will eine Hundeausbilderin oder ein Hundeausbilder die Bewilligung für das Anbieten der Welpenförderung erlangen, sind zusätzlich vertiefte Kenntnisse betreffend Welpenentwicklung und in der Durchführung von praktischen Lektionen bei Welpen nötig.
Wie oder wo kann ich herausfinden, ob die Hundetrainerin in meiner Umgebung die notwendige Bewilligung hat?
Auf der Homepage des Veterinäramtes (www.veta.zh.ch > Hunde > Ausbildung) sind die Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder, die über die notwendige kantonale Bewilligung nach Kurstyp verfügen, aufgeführt.
Ich habe mit meinem Welpen beim Hundeausbilder im Nachbardorf die Welpenförderung absolviert. Darf ich bei ihm auch einen Junghundekurs absolvieren?
Sofern Ihr Hundeausbilder neben der Bewilligung für die Durchführung der Welpenförderung auch über die Bewilligung für die Durchführung von Junghunde- und Erziehungskursen verfügt, können Sie bei ihm die weiteren Kurse besuchen.
4 Muss ich die praktische Hundeausbildung belegen können?
Ja, Sie sind zum Nachweis der praktischen Hundeausbildung verpflichtet. Die Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder stellen für jeden erfolgreich abgeschlossenen Kurs eine Bestätigung nach vorgegebenem Muster aus. Innerhalb eines Monats müssen Sie jeweils eine Kopie der Bestätigung bei der Gemeinde einreichen. Bewahren Sie das Original sorgfältig auf, da Sie es auch später vorweisen müssen.
Ich konnte nicht alle Lektionen des Junghundekurses bzw. des Erziehungskurses besuchen. Kann ich trotzdem bei der Hundeausbilderin darauf bestehen, eine Bestätigung zu erhalten?
Nein, aber die Hundeausbilderin kann Ihnen die besuchten Lektionen bestätigen. Sobald Sie die restlichen Lektionen nachgeholt haben und die Lernziele erreicht sind, wird Sie Ihnen die vollständige Kursbestätigung ausstellen. Es liegt in der Verantwortung der Hundeausbilderin, die bei einem anderen Hundetrainer besuchten Lektionen anzurechnen, sofern dieser über eine zürcherische Bewilligung verfügt.
Ich habe mit meinem Hund den Junghundekurs besucht. Jetzt meint die Hundeausbilderin, dass die Lernziele nicht erreicht wurden und gravierende Mängel in der Führung meines Hundes bestehen. Kann sie mir die Kursbestätigung verweigern?
Ja, eine Kursbestätigung kann in diesem Fall von der Hundeausbilderin verweigert werden. Die Hundeausbilderin ist jedoch verpflichtet, Ihnen gegenüber die Verweigerung der Kursbestätigung schriftlich unter Angabe der nicht erreichten Kursziele zu begründen.
5 Wird der vom Bund geforderte Sachkundenachweis an die vom Kanton geforderte praktische Hundeausbildung angerechnet?
Die im Rahmen des praktischen Sachkundenachweises absolvierten 4 Lektionen können vollumfänglich dem Junghundekurs bzw. dem Erziehungskurs angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Kurs zur Erlangung des Sachkundenachweises mit Ihrem Hund selbst besucht haben. Da die Welpenförderung andere Ziele beinhaltet als der Sachkundenachweis, ist dort keine Anrechnung von Lektionen möglich. Hundeausbilderinnen bzw. Hundeausbilder, die vom Veterinäramt kine Bewilligung haben, können Kurse anbieten, die gleichzeitig die Lerninhalte des Junghunde- bzw. Erziehungskurses und des praktischen Sachkundenachweises abdecken.
Ich habe mit meinem Hund ausserkantonale Kurse besucht. Werden diese Kurse an die praktische Ausbildung angerechnet?
Nein, ausser die besuchten Kurse erfüllen vollumfänglich die Anforderungen der zürcherischen Hundegesetzgebung und wurden durch eine Hundeausbilderin oder einen Hundeausbilder erteilt, der eine Bewilligung vom Veterinäramt Zürich hat.
6 Was passiert, wenn die Kurse nicht vorschriftsgemäss besucht werden?
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise lückenlos zu prüfen. Werden die Vorgaben und Fristen der Hundegesetzgebung zum Besuch und Nachweis der notwendigen Kurse zur praktischen Hundeausbildung nicht eingehalten, müssen Kurse – meist mit grösserem Lektionenumfang – innert gesetzter Frist besucht werden. Werden die Kurse trotz Mahnung und Bussen nicht nachgeholt, muss das Veterinäramt kostenpflichtig zusätzliche Auflagen zur Hundehaltung wie Maulkorb- und Leinenpflicht verfügen.
7 Hundeausbildung nach Kursen
Die Hundeausbildung umfasst eine Welpenförderung, einen Junghundekurs und unter gewissen Umständen einen Erziehungskurs. Die Kurse müssen mit jedem grossen oder massigen Hund, der nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurde, besucht werden.
1. Welpenförderung
Die Welpenförderung, umgangssprachlich auch Welpenschule genannt, ist sozusagen der Kindergarten für Hunde. Hier werden neben der Bindung des Hundes zu seiner Bezugsperson die Grundsteine der artgerechten Entwicklung, Sozialisierung und Gewöhnung des Welpen an die Umwelt gelegt. Ebenfalls werden die Hundehalterinnen und Hundehalter angeleitet, erste Erziehungsschritte selbständig umzusetzen.
Zeitrahmen
– Kursbesuch zwischen der 8. und 16. Lebenswoche des Hundes.
Umfang
– 4 praktische Lektionen à mind. 50 Min. an 4 verschiedenen Tagen.
Lernziele
– Aufbau und Bindung des Hundes zur Hundehalterin bzw. zum Hundehalter
– Förderung von erwünschtem Verhalten des Hundes
– Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie
Gewöhnung an die Umwelt
– Anwendung tiergerechter Erziehungsmethoden
– Wahrnehmen und Umsetzen der Pflichten als Halterin oder als Halter.
Wichtig
Wird die Welpenförderung nicht besucht, obwohl der Hund bereits im Welpenalter im Kanton Zürich gehalten wurde, muss ein Erziehungskurs im Umfang von 20 Lektionen innert der von der Gemeinde gesetzten Frist und unter Kostenfolge besucht werden.
Hinweis bei Übernahme des Hundes später als mit 16 Wochen
Eine nicht absolvierte Welpenförderung kann nicht nachgeholt werden, da sie eng an das biologische Alter des Hundes geknüpft ist. Falls ein Welpe aus einer Zuchtstätte oder aus anderen Umständen später als mit 8 bis 16 Wochen übernommen wird, soll der Züchter oder der frühere Halter mit dem Welpen die Welpenförderung besuchen. In jedem Fall ist mit der Übernahme des Hundes die schriftliche Bestätigung über die besuchte Welpenförderung zu verlangen. Bei fehlendem Nachweis müssen 10 Lektionen Erziehungskurs besucht werden.
2. Junghundekurs
Im Junghundekurs wird die Sozialkompetenz des Hundes im Umgang mit Menschen und Artgenossen weiter gefördert und die Erziehung des Hundes erlernt.
Zeitrahmen
– Kursbesuch zwischen der 16. Lebenswoche und dem 18. Lebensmonat des Hundes.
Umfang
– 10 praktische Lektionen à mind. 50 Min. an 10 verschiedenen Tagen.
Lernziele
– Erreichen eines Grundgehorsams
– Korrektes Anbinden und Führen des Hundes an der Leine
– Tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes in der Umwelt sowie bei Begegnungen mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren, insbesondere Wildtieren
– Angemessene Weiterführung und Vertiefung der Lernziele der Welpenförderung
– Umsetzung der für ein sicheres Führen des Hundes bedeutsamen Grundsätze im Zusammenleben mit dem Hund.
Besonderes
– Lektionen teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes.
Wichtig
Wird der Junghundekurs nicht besucht, obwohl der Hund bereits im Junghundealter im Kanton Zürich gehalten wurde, muss ein Erziehungskurs im Umfang von 20 Lektionen innert der von der Gemeinde gesetzten Frist und unter Kostenfolge besucht werden.
8 Hundeausbildung nach Zeitpunkt der Übernahme bzw. des Zuzugs mit dem Hund
Welche Kurse im Rahmen der praktischen Hundeausbildung besucht werden müssen, ist abhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Hundes bzw. dem Zeitpunkt des Zuzugs mit dem Hund in den Kanton Zürich.
1. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund als Welpe (Alter zwischen 8 und 16 Wochen)
Zuerst Besuch Welpenförderung
(bis zum Alter von 16 Wochen)
Vor der Übernahme des Welpen ist bereits ein Platz in einem Welpenförderungskurs bei einer Hundeausbilderin bzw. einem Hundeausbilder mit Bewilligung zu buchen.
Dann Besuch Junghundekurs
(bis zum Alter von 18 Monaten)
Für beide Kurse ist die Kursbestätigung innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
2. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund als Junghund (Alter zwischen 16 Wochen und 18 Monaten)
Zuerst Besuch Junghundekurs
(bis zum Alter von 18 Monaten)
Dann Erziehungskurs
(innerhalb eines Jahres nach Abschluss Junghundekurs)
Der Erziehungskurs ist nur notwendig, wenn kein Nachweis einer vor der Übernahme des Hundes besuchten Welpenförderung vorliegt.
Für beide Kurse ist die Kursbestätigung innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
3. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren
Besuch Erziehungskurs
(innerhalb eines Jahres nach Übernahme bzw. Zuzug)
Die Kursbestätigung ist innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
4. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund älter als 8 Jahre
Bei Übernahme: Besuch 4-Lektionen-Training als praktischer Sachkundenachweis gemäss Bund (innerhalb eines Jahres)
Die Kursbestätigung ist innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
Bei Zuzug: Einreichung Kursbestätigung des praktischen Sachkundenachweises bei Anmeldung.