Freitag, 16. Januar 2015

Vorinformation Nachtspur 2015

Datum: 10. März 2015
Ort/Treffpunkt: Parkplatz Kiosk Anflugschneise
Zeit: 19'45 Uhr
Teilnahmegebühr: keine

Anmeldung bis: 03. März 2015 via Heidi Scheer / Sekretariat

Vorinformation Winterspur 2015

Datum: 15. Februar 2015
Ort/Treffpunkt: Moosrain
Zeit: 09'00 Uhr
Teilnahmegebühr: keine

Anmeldung bis: 12. Februar 2015 via Mägge Rutz

ACHTUNG: Die Winterspur wird nur bei Schnee durchgeführt!

Donnerstag, 15. Januar 2015

Die Sache mit dem Sachkundenachweis

Gemäss einem Bericht in der NZZ sah das Statthalteramt des Bezirks Affoltern keinen Grund, einen Hundehalter mit einer Busse zu belegen, weil dieser den obligatorischen Hundekurs nicht absolvierte.
 
Der Hundehalter hatte trotz mehrfacher Aufforderung des kantonalen Veterinäramtes keine Bestätigung über den absolvierten Kurs geliefert, worauf das Veterinäramt Anzeige erstattete.
Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wiederum verfügte über eine Nichtannahme der Untersuchung  mit dem Verweis auf die Revision des Tierschutzgesetztes vom Januar 2013 in welchem das Nichterbringen des Nachweises nicht explizit aufgeführt ist und daher nicht strafbar sei.
Das Veterinäramt erhob wiederum gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Strafkammer des Obergerichts, da damit der Sachkundenachweis natürlich überhaupt in Frage gestellt wäre.
Das Obergericht hat die Beschwerde gutgeheissen, womit nun eine Untersuchung eröffnet wird.
 
Vor dem 1. Januar 2013 wurden Hundehalter, die den Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der Tierschutzverordnung nicht erbrachten, nach Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) bestraft. Dieser Absatz wurde aber auf den 1. Januar 2013 geändert. Mit einer Busse kann in der neuen Version nur noch bestraft werden, wer gegen eine «Ausführungsvorschrift» verstösst. Die Tierschutzverordnung wurde auf den 1. Januar 2014 um diese Ausführungsvorschrift ergänzt, der Sachkundenachweis wurde darin aber nicht aufgeführt.

Das Obergericht kommt nun aber zum Schluss, dass sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG eine Strafbarkeit ableiten lässt. Gemäss diesem Artikel wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. In den Regeln über die Haltung von Haushunden in der Tierschutzverordnung ist die Pflicht zum Erwerb eines theoretischen und praktischen Sachkundenachweises enthalten. Laut Obergericht steht die Erlangung dieses Nachweises in engem Zusammenhang mit der korrekten Haltung eines Hundes. Nur wer die Bedürfnisse eines Hundes kenne, sei in der Lage, ihn entsprechend den Gesetzesvorgaben zu halten.
 
 

Apport-Aufbau

Hier ein interessantes Beispiel, welches ich diese Tage auf Facebook entdeckt habe (Auf Play-Button klicken und dann mittels Diagonalpfeil - im Video unten rechts - vergrössern!)


Mittwoch, 14. Januar 2015

Mobile-Version

Kurz zur Erinnerung. Unsere Website ist mobile-optimiert und kann auch via Smartphones abgerufen werden. Damit hat man auch gleichzeitig das Programm des NBC jederzeit und brandaktuell abrufbar!