Donnerstag, 22. März 2012

Hundegesetz Kanton ZH - Was der Junghundekurs beinhalten muss


Lernziele des Junghundekurses

§ 18. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist in der Lage, das Verhalten des Junghundes auf Hör- und Sichtzeichen für das Herankommen, sich Setzen und sich Hinlegen sowie das Ausgeben eines Gegenstandes zu festigen, so dass er auch unter Ablenkung zuverlässig gehorcht,
b.
ist fähig, mit Hilfe eines Abbruchsignals ein unerwünschtes Verhalten beim Junghund sofort zu unterbrechen, um ihm ein situationsgerechtes Verhalten beizubringen,
c.
weiss, dass der Junghund im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine geführt werden muss, solange er nicht zuverlässig abgerufen werden kann.

§ 19. Die Halterin oder der Halter
a. 
kann den Junghund korrekt an die Leine nehmen, ableinen und freigeben,
b. 
kennt die Vorgehensweise, wie der Junghund an der lockeren Leine zu führen ist, setzt dies schrittweise um und entwickelt das gewünschte Verhalten weiter,
c. 
hat Kenntnisse über Hilfsmittel wie Brustgeschirre, Halti, Gentle Leader und ist instruiert, dass deren wirksamer und tiergerechter Einsatz mit Unterstützung einer Fachperson gelernt werden muss,
d. 
kennt die Wichtigkeit des korrekten Führens für die Sicherheit bei Begegnungen mit Mensch und Tier, so dass entgegenkommende Personen oder Tiere gefahrlos an ihm vorbeigehen oder Hindernisse überwunden werden können (wie Seitenwechsel der Führposition oder Gehen hinter der Halterin oder dem Halter), wendet dies schrittweise an und entwickelt das gewünschte Verhalten weiter,
e. 
ist in der Lage, den Junghund so zu führen, dass sie oder er jederzeit seine Aufmerksamkeit erlangen kann, um ihm Zeichen geben zu können.

§ 20. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist in der Lage, den Junghund kontrolliert und vorausschauend in der Umwelt (belebte Strasse, öffentlicher Verkehr, öffentliches Lokal), bei der Begegnung mit Menschen mit unterschiedlichem Erscheinungsbild sowie mit Artgenossen zu führen,
b. 
weiss, wann der Junghund nicht ausreichend kontrolliert werden kann und nimmt ihn vorausschauend an die Leine, um eine Konfliktsituation zu vermeiden,
c. 
kennt die Situationen, in denen der Junghund immer an der Leine zu führen ist, wie bei Begegnungen mit ängstlichen Menschen,
d. 
erkennt schwierige Situationen, wie Begegnungen mit Katzen, Nutztieren oder Wild und nimmt den Junghund vorausschauend an die Leine oder ist in der Lage, diesen jederzeit abzurufen,
e. 
kennt das Begrüssungsverhalten des Junghundes und weiss, wie sie oder er die Kontaktaufnahme des Junghundes mit Menschen und Artgenossen kontrollieren kann,
f.
ist fähig, den Junghund bei Bedarf gesichert anzubinden und ihn für eine kurze Zeit ruhig warten zu lassen,
g. 
kennt die korrekte Vorgehensweise zur Maulkorbgewöhnung beim Junghund und kann diese bei Bedarf schrittweise umsetzen.

§ 21. Die Halterin oder der Halter
a. 
führt die Lernziele aus der Welpenförderung weiter, insbesondere die Sozialisation und die Gewöhnung an die Umwelt und andere Tiere, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Junghundes,
b. 
ist in der Lage, durch kontrolliertes Spielen (Initiieren, Leiten und Beenden) den Junghund körperlich und geistig zu beschäftigen, zu erziehen, unerwünschtes Spielverhalten (wie heftiges Anrempeln und Hochspringen) zu korrigieren und die Beisshemmung zu festigen,
c. 
kennt die geschlechtsspezifische Entwicklungsphase (Pubertät) des Junghundes und berücksichtigt sie.

§ 22. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist sich der Bedeutung eines guten Gehorsams für ein sicheres und tiergerechtes Führen des Junghundes bewusst,
b. 
erkennt Körpersignale des Junghundes (wie Drohen, Angreifen, Unsicherheit, Unterwerfung) und reagiert angemessen,
c.
setzt tiergerechte Erziehungsmethoden ein, um erwünschtes Verhalten zu fördern und unerwünschtes Verhalten zu korrigieren,
d. 
erkennt die eigenen Grenzen bei Problemen mit dem Junghund (Gehorsam, sicheres Führen) und weiss, wann der Beizug einer Fachperson angezeigt ist,
e. 
kennt die massgebenden Bestimmungen der geltenden eidgenössischen und kantonalen Hunde-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung, insbesondere die Pflichten hinsichtlich sicheres Halten, Führen und Beaufsichtigen eines Hundes, und deren Bedeutung.

Quelle

Hundegesetz Kanton ZH - Was die Welpenschule beinhalten muss


Lernziele der Welpenförderung

§ 13. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist befähigt, klare Grenzen zwischen Hund und Mensch zu setzen (soziale Hierarchie), so dass das Zusammenleben eindeutig geregelt ist,
b. 
kennt die Vorgehensweise, wie sie oder er die bestmögliche Bindung zu ihrem oder seinem Welpen aufbaut,
c. 
erkennt und vermeidet Belastungssituationen, die der Welpe aufgrund seines Entwicklungsstandes noch nicht bewältigen kann,
d. 
kennt die Vorgehensweise, wie die Beisshemmung des Welpen gefördert wird und kann dies umsetzen.

§ 14. Die Halterin oder der Halter
a. 
kennt die Vorgehensweise, wie erwünschte Verhaltensweisen und angemessene Selbstständigkeit des Welpen gefördert werden, ohne dass er physisch und psychisch überfordert oder zu sehr behütet wird, und kann dies umsetzen,
b. 
erkennt die Bedürfnisse des Welpen hinsichtlich Fütterung, Pflege, Auslauf, Schlaf, Sozialkontakt und Beschäftigung und kann darauf angemessen reagieren,
c. 
ist in der Lage, gegenüber dem Welpen jederzeit der Situation angemessen und konsequent zu handeln.

§ 15. Die Halterin oder der Halter
a. 
kennt die Vorgehensweise wie neutrales Verhalten des Welpen gegenüber Menschen mit unterschiedlichem Erscheinungsbild, Alter und Geschlecht gefördert wird und kann dies umsetzen,
b. 
ist fähig, das Verhalten des Welpen bei Begegnungen mit Menschen zu interpretieren und, falls nötig, angemessen zu korrigieren,
c. 
ist fähig, sich mit dem Welpen in Alltagssituationen bei Begegnungen mit Artgenossen korrekt zu verhalten und erkennt, wann ein Spiel des Welpen mit einem erwachsenen Hund zugelassen werden kann,
d. 
kennt die Vorgehensweise, wie der Welpe an verschiedene Tiere gewöhnt werden kann,
e.
kennt die Wichtigkeit von kontrollierten Spielsequenzen zwischen Welpen, damit diese die verschiedenen Verhaltens- und Ausdrucksweisen kennen und korrekt darauf reagieren lernen und kann dies im Alltag umsetzen,
f. 
hat Kenntnis, wie sie oder er den Welpen schrittweise, ohne ihn psychisch und physisch zu überfordern, an verschiedene geruchliche, optische und akustische Reize gewöhnen kann,
g. 
kennt die Vorgehensweise und ist fähig, den Welpen schrittweise an einen kontrollierten und stressarmen Transport in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zu gewöhnen.

§ 16. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist in der Lage, erste Hör- und Sichtzeichen für das Herankommen, sich Setzen und sich Hinlegen des Welpen sowie für das Ausgeben eines Gegenstandes situations- und zeitgerecht einzusetzen,
b. 
kennt die Vorgehensweise, wie der Welpe schrittweise an das Versäubern im Freien und das Alleinsein zu gewöhnen ist,
c.
erkennt allfällige Konfliktsituationen im Alltag, insbesondere auch mit Kindern, und ist fähig, angemessen darauf zu reagieren,
d. 
erkennt die direkten Zusammenhänge zwischen Angst- und Aggressionsverhalten des Welpen,
e. 
kennt tiergerechte Erziehungsmethoden nach dem aktuellen Stand des Wissens und kann sie anwenden, indem sie oder er den Welpen situations und zeitgerecht belohnt oder bestraft,
f. 
kennt die Wichtigkeit der Einschätzung der eigenen Grenzen und der Unterstützung durch eine Fachperson bei Problemen mit dem Welpen.

§ 17. Die Halterin oder der Halter
a. 
kennt die Pflichten hinsichtlich Halten, Beaufsichtigen und Führen des Welpen und die Bedeutung, diese ausreichend wahrzunehmen und erfolgreich umzusetzen,
b. 
weiss um die Notwendigkeit, sich selbstständig über die aktuellen Grundlagen im Bereich der eidgenössischen und kantonalen Hunde-, Tierschutz und Tierseuchengesetzgebung zu informieren.

Quelle

Hundegesetz Kanton ZH - Definition der Hundetypen


Das Zürcher Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) bedingt die Einordnung eines jeden Hundes zu
einem Rassetyp. Grosse oder massige Hundetypen gehören zur Rassetypenliste I (§ 7HuG); Als
Richtwert dienten dabei die Grösse (mindestens 45 cm Stockmass) und das Gewicht (mindestens 16
kg Körpergewicht). Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential gehören zur Rassetypenliste II (§
8 HuG). Die weiteren Hundetypen werden zur einfacheren Abgrenzung als ‚kleinwüchsig’ benannt (§ 4
Hundeverordnung vom 25. November 2009, HuV).

Anmerkung: Hundetypen der Rassentypenliste I und II müssen gesetzlich vorgeschrieben eine Welpenschule sowie einen Junghundekurs absolvieren. Rassentypenliste II braucht eine Haltebewilligung.

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