(nicht zu verwechseln mit dem SKN Sachkundenachweis, welcher NATIONALE Gültigkeit besitzt)
Nicht nur die neue kantonale Hundegesetzgebung, sondern auch die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung des Bundes enthält Vorgaben zur Hundehaltung. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was im zeitlichen Ablauf alles zu bedenken ist.
Bevor ein Hund angeschafft wird
- Haftpflichtversicherung mit mindestens Fr. 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse.
- Der Sachkundenachweis Theorie für Hundehaltung ist zu erlangen, wenn es der erste Hund ist.
- Abklären, dass es sich um einen Hund handelt, der einen Mikrochip trägt und bei der Zentralen Datenbank ANIS gemeldet ist.
- Sicherstellen, dass es sich um keinen Hund handelt, der der Rassetypenliste II angehört und dessen Übernahme ab 1. Januar 2010 verboten ist.
- Einreichen des Gesuchs für die Haltebewilligung bis spätestens 31. März 2010 beim Veterinäramt.
- An- bzw. Ummeldung bei der Zentralen Datenbank ANIS innert 10 Tagen mit u.a. Angabe der Microchip-Nr. des Hundes.
- Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innert 10 Tagen und Hundeabgabe leisten.
- Praktischer Sachkundenachweis für Hundehaltung innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes erlangen.
- Besuch des Kurses für die Welpenförderung zwischen der 12. und 16. Lebenswoche des Hundes.
- Besuch des Junghundekurses bis im Alter von 18 Monaten des Hundes.
- Besuch des Erziehungskurses innerhalb eines Jahres, wenn der Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren übernommen wird.
- Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten.
- Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden.
- Hundeabgabe an die Gemeinde und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen.
- Namens- oder Adressänderungen bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.
Wenn ein Hund abgegeben worden oder gestorben ist
Weitere Angaben zur Haltebewilligung für Hunde der Rassetypenliste II
Ab dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Für am 31. Dezember 2009 im Kanton Zürich bestehende Haltungen ist eine Haltebewilligung notwendig. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Haltebewilligung erlangt werden.
Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 31. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.
Die Haltebewilligung wird ausschliesslich auf die Halterin bzw den Halter eines Hundes ausgestellt und kann mit Auflagen versehen sein. Die Kosten, welche sich im Rahmen der Erteilung der Haltebewilligung ergeben, werden der Halterin bzw. dem Halter verrechnet.
Ausbildung von Hundehalterinnen/Hundehaltern und Hunden
Die kantonale Hundegesetzgebung sieht vor, dass mit allen Hunden der Rassetypenliste I, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind, ein Kurs zur Welpenförderung und ein Junghundekurs oder bei Übernahme eines älteren Hundes ein Erziehungskurs zum Erreichen von klaren Ausbildungszielen besucht werden muss. Kurse müssen bei Ausbilderinnen oder Ausbildern, welche im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramts sind, besucht werden.
Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten ab Februar 2010 eine Broschüre von der Gemeinde direkt zugestellt.
Informationsbroschüren:
Broschüre für Hundehalterinnen und Hundehalter
Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II mit bisheriger Ausnahmebewilligung
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II ohne bisherige Ausnahmebewilligung
Hunderassenliste alphabetisch, Stand November 2009
Hunderassenliste nach Rassetyp, Stand November 2009
Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010
- Abgabe oder Tod bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.
Weitere Angaben zur Haltebewilligung für Hunde der Rassetypenliste II
Ab dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Für am 31. Dezember 2009 im Kanton Zürich bestehende Haltungen ist eine Haltebewilligung notwendig. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Haltebewilligung erlangt werden.
Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 31. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.
Die Haltebewilligung wird ausschliesslich auf die Halterin bzw den Halter eines Hundes ausgestellt und kann mit Auflagen versehen sein. Die Kosten, welche sich im Rahmen der Erteilung der Haltebewilligung ergeben, werden der Halterin bzw. dem Halter verrechnet.
Ausbildung von Hundehalterinnen/Hundehaltern und Hunden
Die kantonale Hundegesetzgebung sieht vor, dass mit allen Hunden der Rassetypenliste I, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind, ein Kurs zur Welpenförderung und ein Junghundekurs oder bei Übernahme eines älteren Hundes ein Erziehungskurs zum Erreichen von klaren Ausbildungszielen besucht werden muss. Kurse müssen bei Ausbilderinnen oder Ausbildern, welche im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramts sind, besucht werden.
Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten ab Februar 2010 eine Broschüre von der Gemeinde direkt zugestellt.
Informationsbroschüren:
Broschüre für Hundehalterinnen und Hundehalter
Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II mit bisheriger Ausnahmebewilligung
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II ohne bisherige Ausnahmebewilligung
Hunderassenliste alphabetisch, Stand November 2009
Hunderassenliste nach Rassetyp, Stand November 2009
Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010