Freitag, 2. Juli 2010

Was Hundehalter im Kanton ZH alles zu beachten haben

Originalwortlaut KANTON ZH
(nicht zu verwechseln mit dem SKN Sachkundenachweis, welcher NATIONALE Gültigkeit besitzt)

Nicht nur die neue kantonale Hundegesetzgebung, sondern auch die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung des Bundes enthält Vorgaben zur Hundehaltung. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was im zeitlichen Ablauf alles zu bedenken ist.

Bevor ein Hund angeschafft wird
  • Haftpflichtversicherung mit mindestens Fr. 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse.
  • Der Sachkundenachweis Theorie für Hundehaltung ist zu erlangen, wenn es der erste Hund ist.
  • Abklären, dass es sich um einen Hund handelt, der einen Mikrochip trägt und bei der Zentralen Datenbank ANIS gemeldet ist.
  • Sicherstellen, dass es sich um keinen Hund handelt, der der Rassetypenliste II angehört und dessen Übernahme ab 1. Januar 2010 verboten ist.
Für Hunde der Rassetypenliste II, die am 1. Januar 2010 nachweislich schon im Kanton Zürich gehalten wurden
  • Einreichen des Gesuchs für die Haltebewilligung bis spätestens 31. März 2010 beim Veterinäramt.
Wenn ein Hund übernommen worden ist
  • An- bzw. Ummeldung bei der Zentralen Datenbank ANIS innert 10 Tagen mit u.a. Angabe der Microchip-Nr. des Hundes.
  • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innert 10 Tagen und Hundeabgabe leisten.
  • Praktischer Sachkundenachweis für Hundehaltung innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes erlangen.
Zusätzlich für Hunde der Rassetypenliste I, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind (deckt Sachkundenachweis praktisch auch ab)
  • Besuch des Kurses für die Welpenförderung zwischen der 12. und 16. Lebenswoche des Hundes.
  • Besuch des Junghundekurses bis im Alter von 18 Monaten des Hundes.
  • Besuch des Erziehungskurses innerhalb eines Jahres, wenn der Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren übernommen wird.
Während der Hundehaltung - generell und jährlich wiederkehrend
  • Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten.
  • Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden.
  • Hundeabgabe an die Gemeinde und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen.
  • Namens- oder Adressänderungen bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden. 
Wenn ein Hund abgegeben worden oder gestorben ist
  • Abgabe oder Tod bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.

Weitere Angaben zur Haltebewilligung für Hunde der Rassetypenliste II

Ab dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Für am 31. Dezember 2009 im Kanton Zürich bestehende Haltungen ist eine Haltebewilligung notwendig. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Haltebewilligung erlangt werden.

Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 31. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.

Die Haltebewilligung wird ausschliesslich auf die Halterin bzw den Halter eines Hundes ausgestellt und kann mit Auflagen versehen sein. Die Kosten, welche sich im Rahmen der Erteilung der Haltebewilligung ergeben, werden der Halterin bzw. dem Halter verrechnet.


Ausbildung von Hundehalterinnen/Hundehaltern und Hunden

Die kantonale Hundegesetzgebung sieht vor, dass mit allen Hunden der Rassetypenliste I, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind, ein Kurs zur Welpenförderung und ein Junghundekurs oder bei Übernahme eines älteren Hundes ein Erziehungskurs zum Erreichen von klaren Ausbildungszielen besucht werden muss. Kurse müssen bei Ausbilderinnen oder Ausbildern, welche im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramts sind, besucht werden.

Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten ab Februar 2010 eine Broschüre von der Gemeinde direkt zugestellt.

Informationsbroschüren:

Broschüre für Hundehalterinnen und Hundehalter
Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II mit bisheriger Ausnahmebewilligung
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II ohne bisherige Ausnahmebewilligung

Hunderassenliste alphabetisch, Stand November 2009
Hunderassenliste nach Rassetyp, Stand November 2009

Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010

Der Schweizer Tierschutz (STS) überreicht Petition "Stoppt die Hundemafia"

Gegen die internationale Hundemafia – die Forderung des Schweizer Tierschutz STS

Referat von Heinz Lienhard, Präsident Schweizer Tierschutz STS, anlässlich der STS-Medienorientierung “Augen auf beim Welpenkauf“ vom 25. Juni 2010 in Bern

Tausende von Hunden werden im Ausland von skrupellosen Züchtern unter Bedingungen „produziert“, die in der Schweiz verboten wären. Jeder Welpe und jeder Junghund der in die Schweiz verkauft wird, wurde wie eine Ware über hunderte von Kilometern in einem Kofferraum oder versteckt in einem Lieferwagen transportiert.

Kein Wunder, dass viele dieser armen Tiere schon bei ihrer Ankunft unheilbar krank oder völlig verhaltensgestört sind. Und kein Wunder, dass viele von ihnen, wenn sie nicht sterben oder euthanasiert werden müssen, früher oder später in den Tierheimen unserer Sektionen landen. Deshalb kämpft der STS schon lange gegen die Machenschaften der internationalen Hundemafia.

Vor 4 Jahren hat dasVorstandsmitglied, alt Nationalrätin Barbara Marty Kälin, die Motion „Hunde sind keine Handelsware“ im Nationalrat eingereicht mit dem Ziel, den unkontrollierten Handel mit Hunden zu verbieten. Aber damals wollte der Bundesrat von einem Verbot noch nichts wissen. Er war der Ansicht, dass „die Massnahmen zur Information und Schulung der Hundehalterinnen und –halter und zur Verbesserung der Kontrolle zur Vorbeugung eines tierschutzwidrigen Hundehandels wirkungsvoller sind als Verbote ….“ (Zitat aus der Erklärung des Bundesrats vom 05.07.2006).

Der STS hat nicht aufgegeben. Denn die Probleme, die infolge des Handels mit Welpen und Junghunden vor allem aus Osteuropa immer drastischere Formen angenommen haben, müssen unbedingt gelöst werden. Und das haben wir nun geschafft. Im Rahmen einer Teilrevision des Tierseuchengesetzes soll das schon für Nutztiere geltende Verbot des „Hausierhandels“ auch auf Hunde ausgedehnt werden.

Dass nur das „Hausieren“ mit Hunden verboten werden soll, mag auf den ersten Blick ziemlich seltsam erscheinen. Aber auf den zweiten Blick macht es Sinn: Unter „Hausieren“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch einen Wanderhandel, bei dem der Händler mit seinen Waren von Haus zu Haus geht, um sie zum Verkauf anzubieten. Das macht die Hundemafia natürlich nicht. Sie offeriert ihre „Ware“ via Internet und übergibt sie den Käufern auf Autoraststätten, Parkplätzen oder an anderen abgesprochenen Treffpunkten. Doch juristisch gesehen gilt das eben auch als „Hausieren“. Das Bundesamt für Veterinärwesen bestätigt unsere Erfahrungen, dass der internationale Hundehandel praktisch immer nach dem gleichen Schema funktioniert. Die dubiosen ausländischen Hundehändler bringen in der Regel mehrere Hunde mit, aus denen der Käufer auswählen kann. Deshalb sind sie sehr wohl als „Hausierhändler“ qualifizierbar und deshalb ist es möglich, ihnen mit der neuen Bestimmung im Tierseuchengesetz einen Riegel zu schieben. Den „Hausierhandel“ zu verbieten macht auch aus einer anderen Optik Sinn. Es wären nämlich Probleme mit der Auslegung zu befürchten, wenn man den „Hundehandel“ pauschal verbieten würde. Seriöse Züchter sollen ihre Hunde verkaufen dürfen. Und unsere Tierheime sollen ihre Schützlinge natürlich auch in Zukunft platzieren können.

Der STS befürwortet ausdrücklich die neue Bestimmung im Tierseuchengesetz, denn wenn das Verbot des „Hausierhandels“ von unseren Behörden konsequent umgesetzt wird, dann haben wir unser Ziel erreicht. Und dann setzen wir auch international ein Signal gegen die Hundemafia. Ein Signal, das vielleicht auch in der EU etwas in Bewegung bringt.

Sommerhitze und Hunde

Spaziergänge mit dem Hund sollten sich im Hochsommer auf den Morgen und Abend beschränken. Denn die Vierbeiner sind bei sehr hohen Temperaturen akut gefährdet; die Mittagshitze ist tabu!

Das gilt vor allem für Rassen mit langem Haar und dichtem Unterfell. Mit der Hitze ist nicht zu spaßen, weil Hunde anders als Menschen nicht durch Schwitzen ihre Temperatur regulieren können.  Dies kann zu einem Hitzekollaps mit Todesfolge führen.
Hundehalter sollten deshalb ihren Vierbeiner im Blick behalten: Anzeichen dafür, dass er kollabieren könnte, sind zum Beispiel deutliches Hecheln und flacher Atem. Noch klarere Warnsignale sind Taumeln und Erbrechen.

Geradezu fahrlässig ist es, einen Hund bei Hitze allein im Auto zu lassen, selbst wenn der Halter nur kurz einkaufen geht. Das sollte eigentlich jeder wissen, kommt aber leider immer wieder vor. Viele Leute glauben, es reicht, das Fenster dann etwas aufzudrehen. Aber das ist völlig falsch. Bei permanenter Sonneneinstrahlung wird es in einem Auto-Innern so heiß wie im Backofen.Und das wird für Hunde schnell lebensgefährlich.
Ebenso gefährlich ist die Annahme vieler Hundehalter, es gebe kein Problem, wenn das Auto im Schatten steht. Schließlich ändert sich die Richtung des Sonneneinfalls und dies je nach Lage und Höhe des schattenspendenden Objektes in relativ kurzer Zeit. Und auch sonst wird es im Innenraum des Wagens einfach zu heiß für einen Hund. Wer bemerkt, dass ein Tier allein im Auto zurückgelassen wurde, sollte daher keine Skrupel haben, die Polizei zu benachrichtigen.

Den Hund bei Autofahrten im Hochsommer mitzunehmen, ist dagegen grundsätzlich nicht bedenklich. Wenn die Temperaturen für Menschen erträglich sind, ist es auch für Hunde okay.
Allerdings ist es wichtig, dass die Tiere ausreichend Wasser bekommen - zum Beispiel bei längeren Fahrten in den Urlaub, aber auch sonst.
Auch wenn Hunde nicht schwitzen, verlieren sie Feuchtigkeit übers Hecheln.
Bei großer Hitze brauchen sie deshalb erheblich mehr Wasser als sonst. Das sieht man schon daran, wie sie sich nach dem Spaziergang dann oft auf den Wassernapf stürzen. Hunde mit langem Haar und dichter Unterwolle sollten idealerweise schon zu Beginn des Sommers geschoren werden.

Tollwut in Italien: Schweiz sorgt vor

In den letzten Tagen machte die sich von Italien ausbreitende Tollwut in den Medien die Runde. Nachstehend die offizielle Meldung des BVET zu diesem Thema:

Bern, 01.07.2010 - Die Tollwut hat sich im Nordosten Italiens unter Füchsen stark ausgebreitet. In den Südtälern Graubündens wird nun die Tollwut-Überwachung verstärkt und die Schweiz bereitet sich auf Impfungen von Füchsen vor für den Fall, dass die Krankheit noch näher an die Schweizer Grenze vorrückt.


Die Tollwut tritt in vielen Ländern weltweit immer noch häufig auf, auch in Osteuropa. Von da sind 2008 vermutlich befallene Füchse nach Italien eingewandert. Seither hat sich die Krankheit in die Regionen Friaul, Veneto und Südtirol ausgebreitet. Insgesamt wurden mittlerweile über 250 befallene Tiere registriert: vor allem Füchse, aber auch wenige Hunde, Katzen, Hirsche, Dachse und Esel. Aktuell werden Füchse mit ausgelegten Impfködern und teilweise auch Hunde und Nutztiere in den betroffenen Gebieten Italiens und angrenzenden Regionen Österreichs gegen Tollwut geimpft.

Die Bekämpfung in den betroffenen Gebieten ist intensiv und die Fälle noch beinahe 100 Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt. Ein Übergreifen auf die Schweiz ist deshalb in den nächsten Monaten nicht zu erwarten, kann jedoch mittelfristig nicht ausgeschlossen werden. Exponiert wären insbesondere das Münstertal und das Unterengadin. In diesen Regionen wird die Überwachung deshalb gestärkt. Wildhüter schicken tot aufgefundene und kranke und verhaltensauffällige Füchse zur Untersuchung ein.

Falls sich die Tollwut wider Erwarten weiter Richtung Schweiz ausbreiten sollte, müssen auch hierzulande Füchse in gefährdeten Gebieten geimpft werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen, die Schweizerische Tollwutzentrale, der Kantonstierarzt Graubünden und das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe bereiten sich deshalb vor, um - falls nötig - rasch eine Impfkampagne durchführen zu können.

Die Schweiz ist seit 1998 Tollwut-frei. In vielen Ländern weltweit kommt die für Menschen und Tiere gefährliche Krankheit vor. Es ist deshalb stets darauf zu achten, dass Hunde und Katzen auf Auslandreisen ausreichend vor Tollwut geschützt sind.

Die detaillierten Reisebestimmung können online unter www.bvet.admin.ch abgefragt werden.
Weitere Informationen zur Tollwut generell finden Sie beim Bundesamt für Veterinärwesen, bei der Schweizerischen Tollwutzentrale und beim Bundesamt für Gesundheit.

Adresse für Rückfragen:
Marcel Falk, Kommunikation, Bundesamt für Veterinärwesen, 031 323 84 96