Posts mit dem Label Gesetz Hundehaltung ZH werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Gesetz Hundehaltung ZH werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Donnerstag, 22. März 2012

Hundegesetz Kanton ZH - Was die Welpenschule beinhalten muss


Lernziele der Welpenförderung

§ 13. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist befähigt, klare Grenzen zwischen Hund und Mensch zu setzen (soziale Hierarchie), so dass das Zusammenleben eindeutig geregelt ist,
b. 
kennt die Vorgehensweise, wie sie oder er die bestmögliche Bindung zu ihrem oder seinem Welpen aufbaut,
c. 
erkennt und vermeidet Belastungssituationen, die der Welpe aufgrund seines Entwicklungsstandes noch nicht bewältigen kann,
d. 
kennt die Vorgehensweise, wie die Beisshemmung des Welpen gefördert wird und kann dies umsetzen.

§ 14. Die Halterin oder der Halter
a. 
kennt die Vorgehensweise, wie erwünschte Verhaltensweisen und angemessene Selbstständigkeit des Welpen gefördert werden, ohne dass er physisch und psychisch überfordert oder zu sehr behütet wird, und kann dies umsetzen,
b. 
erkennt die Bedürfnisse des Welpen hinsichtlich Fütterung, Pflege, Auslauf, Schlaf, Sozialkontakt und Beschäftigung und kann darauf angemessen reagieren,
c. 
ist in der Lage, gegenüber dem Welpen jederzeit der Situation angemessen und konsequent zu handeln.

§ 15. Die Halterin oder der Halter
a. 
kennt die Vorgehensweise wie neutrales Verhalten des Welpen gegenüber Menschen mit unterschiedlichem Erscheinungsbild, Alter und Geschlecht gefördert wird und kann dies umsetzen,
b. 
ist fähig, das Verhalten des Welpen bei Begegnungen mit Menschen zu interpretieren und, falls nötig, angemessen zu korrigieren,
c. 
ist fähig, sich mit dem Welpen in Alltagssituationen bei Begegnungen mit Artgenossen korrekt zu verhalten und erkennt, wann ein Spiel des Welpen mit einem erwachsenen Hund zugelassen werden kann,
d. 
kennt die Vorgehensweise, wie der Welpe an verschiedene Tiere gewöhnt werden kann,
e.
kennt die Wichtigkeit von kontrollierten Spielsequenzen zwischen Welpen, damit diese die verschiedenen Verhaltens- und Ausdrucksweisen kennen und korrekt darauf reagieren lernen und kann dies im Alltag umsetzen,
f. 
hat Kenntnis, wie sie oder er den Welpen schrittweise, ohne ihn psychisch und physisch zu überfordern, an verschiedene geruchliche, optische und akustische Reize gewöhnen kann,
g. 
kennt die Vorgehensweise und ist fähig, den Welpen schrittweise an einen kontrollierten und stressarmen Transport in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zu gewöhnen.

§ 16. Die Halterin oder der Halter
a. 
ist in der Lage, erste Hör- und Sichtzeichen für das Herankommen, sich Setzen und sich Hinlegen des Welpen sowie für das Ausgeben eines Gegenstandes situations- und zeitgerecht einzusetzen,
b. 
kennt die Vorgehensweise, wie der Welpe schrittweise an das Versäubern im Freien und das Alleinsein zu gewöhnen ist,
c.
erkennt allfällige Konfliktsituationen im Alltag, insbesondere auch mit Kindern, und ist fähig, angemessen darauf zu reagieren,
d. 
erkennt die direkten Zusammenhänge zwischen Angst- und Aggressionsverhalten des Welpen,
e. 
kennt tiergerechte Erziehungsmethoden nach dem aktuellen Stand des Wissens und kann sie anwenden, indem sie oder er den Welpen situations und zeitgerecht belohnt oder bestraft,
f. 
kennt die Wichtigkeit der Einschätzung der eigenen Grenzen und der Unterstützung durch eine Fachperson bei Problemen mit dem Welpen.

§ 17. Die Halterin oder der Halter
a. 
kennt die Pflichten hinsichtlich Halten, Beaufsichtigen und Führen des Welpen und die Bedeutung, diese ausreichend wahrzunehmen und erfolgreich umzusetzen,
b. 
weiss um die Notwendigkeit, sich selbstständig über die aktuellen Grundlagen im Bereich der eidgenössischen und kantonalen Hunde-, Tierschutz und Tierseuchengesetzgebung zu informieren.

Quelle

Hundegesetz Kanton ZH - Definition der Hundetypen


Das Zürcher Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) bedingt die Einordnung eines jeden Hundes zu
einem Rassetyp. Grosse oder massige Hundetypen gehören zur Rassetypenliste I (§ 7HuG); Als
Richtwert dienten dabei die Grösse (mindestens 45 cm Stockmass) und das Gewicht (mindestens 16
kg Körpergewicht). Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential gehören zur Rassetypenliste II (§
8 HuG). Die weiteren Hundetypen werden zur einfacheren Abgrenzung als ‚kleinwüchsig’ benannt (§ 4
Hundeverordnung vom 25. November 2009, HuV).

Anmerkung: Hundetypen der Rassentypenliste I und II müssen gesetzlich vorgeschrieben eine Welpenschule sowie einen Junghundekurs absolvieren. Rassentypenliste II braucht eine Haltebewilligung.

Zur Rassentypenliste

Donnerstag, 17. März 2011

Info Kanton ZH - Praktische Hundeausbildung für grosse und massige Hunde

Inhalt übernommen aus einer Beilage, welche man derzeit mit der Rechnung für die Hundesteuer im Kanton ZH erhält:

ACHTUNG: Dies betrifft die kantonale Gesetzgebung, welche NICHT mit dem eidgenössischen Sachkundenachweis SKN zu verwechseln ist. D.h. diese Gesetzgebung und die damit verbundenen Ausbildungspflichten gelten für Halter von grossen und massigen Hunden im Kanton ZH ZUSÄTZLICH und müssen entsprechend absolviert/erfüllt werden.


Die Sozialisierung und Umweltgewöhnung eines Welpen sowie die Ausbildung, Erziehung und das korrekte Führen des Hundes ist die beste Prävention gegen Zwischenfälle, bei denen Personen, Artgenossen oder auch andere Tiere zu Schaden kommen. Selbstverständlich gilt dies nicht nur für Personen, die grosse oder massige Hunde halten, sondern auch für diejenigen, die kleine Hunde führen. Da jedoch die Verletzungen, die durch grosse oder massige Hunde erfolgen, in der Regel schlimmer sind als diejenigen von kleinen Hunden, sieht der Kanton Zürich nur für Hundehalterinnen und Hundehalter von grossen oder massigen Hunden eine praktische Hundeausbildung zusätzlich zu dem vom Bund geforderten Sachkundenachweis vor. Die vorliegende Broschüre informiert umfassend über die praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde und aktualisiert die Broschüre «Hundehaltung – Informationen zur neuen Hundegesetzgebung» vom Februar 2010. Ausserdem beantwortet sie häufig gestellte Fragen zum Thema Hundeausbildung im Zusammenhang mit der neuen Hundegesetzgebung.

1 Welche Hunde sind betroffen?

Von der Ausbildungspflicht sind alle grossen oder massigen Hunde (Hunde der Rassetypenliste I) betroffen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Dazu zählen sämtliche Hunde (Rassen- und Mischlingshunde) mit einer Schulterhöhe ab 45 Zentimeter sowie einem Gewicht über 16 Kilogramm. Welche Hunde genau zur Rassetypenliste I gehören, ist auf der Homepage des Veterinäramtes einzusehen (www.veta.zh.ch > Hunde).

Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Mischlingshundwelpen halte?

Der Tierarzt, der beim Welpen den Mikrochip setzt und ihn bei der ANIS AG registrieren muss, nimmt die Typisierung vor. Sie erfolgt aufgrund der geschätzten Grösse des Hundes nach Abschluss des Wachstums, seiner äusseren Merkmale und derjenigen seiner Eltern, sofern diese bekannt sind. Zeigt der Mischlingshundwelpe bereits eine Schulterhöhe von mindestens 45 Zentimeter und ist schwerer als 16 Kilogramm oder bestehen Hinweise darauf, dass er diese Masse erreichen bzw. überschreiten wird, sind mit ihm die Welpenförderung und der Junghundekurs zu besuchen und zwar unabhängig davon, ob die Abstammung des Welpen bekannt ist oder nicht. Stammt der Mischlingswelpe nachweislich von Elterntieren ab, die beide zu den kleinwüchsigen Hunderassen zählen, muss die praktische Hundeausbildung nicht absolviert werden. Bestehen Zweifel betreffend Rassetypenzugehörigkeit, weil die Abstammung der Eltern nicht nachgewiesen werden kann, sind unbedingt die erforderlichen Kurse zu besuchen. Wurden diese Kurse nicht absolviert, wird der Rassetyp durch das Veterinäramt amtstierärztlich und abschliessend bestimmt, wobei die Kosten zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters gehen.

2 Wer muss die Ausbildung mit dem Hund absolvieren?

Grundsätzlich ist jede Person, die einen Hund hält, verpflichtet, die Ausbildung mit ihrem Hund zu absolvieren. Als Hundehalterin bzw. Hundehalter gilt die bei der ANIS AG registrierte Person. Die Registrierung bei der ANIS entspricht der Meldung des Hundes bei der Wohngemeinde. Wenn mehrere Personen registriert sind, müssen alle die Ausbildung absolvieren.

Darf meine minderjährige Tochter als Halterin bei der ANIS AG registriert sein, und muss sie somit auch die praktische Hundeausbildung mit dem Hund machen?

Für die Registrierung bei der ANIS ist kein Mindestalter vorgeschrieben. Jugendliche ab 12 Jahren können die praktische Ausbildung absolvieren, sofern Sie als erziehungsberechtigte Person ausdrücklich und schriftlich Ihre Zustimmung dazu geben. Die Zustimmung ist nicht mehr notwendig, wenn Ihre Tochter älter als 16 Jahre ist. Ist Ihre Tochter jünger als 12 Jahre, müssen Sie als erziehungsberechtigte Person die praktische Hundeausbildung absolvieren, auch wenn Ihre Tochter bei der ANIS registriert ist. Die praktische Ausbildung ist von Ihrer Tochter nachzuholen, sobald sie volljährig ist.

3 Wer darf die Praktische Ausbildung gemäss Hundegesetzgebung anbieten?

Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder, sogenannte Hundetrainerinnen und Hundetrainer, die über eine gültige Bewilligung des Veterinäramtes des Kantons Zürich verfügen, können Kurse im Rahmen der obligatorischen praktischen Hundeausbildung anbieten. Die Bewilligung als Hundeausbilder für Junghunde und Erziehungskurse setzt den Nachweis der geforderten Kenntnisse voraus. Diese Anforderungen decken sich weitgehend mit denjenigen des Bundes an Personen, die Sachkundekurse für Hunde vermitteln. Will eine Hundeausbilderin oder ein Hundeausbilder die Bewilligung für das Anbieten der Welpenförderung erlangen, sind zusätzlich vertiefte Kenntnisse betreffend Welpenentwicklung und in der Durchführung von praktischen Lektionen bei Welpen nötig.

Wie oder wo kann ich herausfinden, ob die Hundetrainerin in meiner Umgebung die notwendige Bewilligung hat?

Auf der Homepage des Veterinäramtes (www.veta.zh.ch > Hunde > Ausbildung) sind die Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder, die über die notwendige kantonale Bewilligung nach Kurstyp verfügen, aufgeführt.

Ich habe mit meinem Welpen beim Hundeausbilder im Nachbardorf die Welpenförderung absolviert. Darf ich bei ihm auch einen Junghundekurs absolvieren?

Sofern Ihr Hundeausbilder neben der Bewilligung für die Durchführung der Welpenförderung auch über die Bewilligung für die Durchführung von Junghunde- und Erziehungskursen verfügt, können Sie bei ihm die weiteren Kurse besuchen.

4 Muss ich die praktische Hundeausbildung belegen können?

Ja, Sie sind zum Nachweis der praktischen Hundeausbildung verpflichtet. Die Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder stellen für jeden erfolgreich abgeschlossenen Kurs eine Bestätigung nach vorgegebenem Muster aus. Innerhalb eines Monats müssen Sie jeweils eine Kopie der Bestätigung bei der Gemeinde einreichen. Bewahren Sie das Original sorgfältig auf, da Sie es auch später vorweisen müssen.

Ich konnte nicht alle Lektionen des Junghundekurses bzw. des Erziehungskurses besuchen. Kann ich trotzdem bei der Hundeausbilderin darauf bestehen, eine Bestätigung zu erhalten?

Nein, aber die Hundeausbilderin kann Ihnen die besuchten Lektionen bestätigen. Sobald Sie die restlichen Lektionen nachgeholt haben und die Lernziele erreicht sind, wird Sie Ihnen die vollständige Kursbestätigung ausstellen. Es liegt in der Verantwortung der Hundeausbilderin, die bei einem anderen Hundetrainer besuchten Lektionen anzurechnen, sofern dieser über eine zürcherische Bewilligung verfügt.

Ich habe mit meinem Hund den Junghundekurs besucht. Jetzt meint die Hundeausbilderin, dass die Lernziele nicht erreicht wurden und gravierende Mängel in der Führung meines Hundes bestehen. Kann sie mir die Kursbestätigung verweigern?

Ja, eine Kursbestätigung kann in diesem Fall von der Hundeausbilderin verweigert werden. Die Hundeausbilderin ist jedoch verpflichtet, Ihnen gegenüber die Verweigerung der Kursbestätigung schriftlich unter Angabe der nicht erreichten Kursziele zu begründen.

5 Wird der vom Bund geforderte Sachkundenachweis an die vom Kanton geforderte praktische Hundeausbildung angerechnet?

Die im Rahmen des praktischen Sachkundenachweises absolvierten 4 Lektionen können vollumfänglich dem Junghundekurs bzw. dem Erziehungskurs angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Kurs zur Erlangung des Sachkundenachweises mit Ihrem Hund selbst besucht haben. Da die Welpenförderung andere Ziele beinhaltet als der Sachkundenachweis, ist dort keine Anrechnung von Lektionen möglich. Hundeausbilderinnen bzw. Hundeausbilder, die vom Veterinäramt kine Bewilligung haben, können Kurse anbieten, die gleichzeitig die Lerninhalte des Junghunde- bzw. Erziehungskurses und des praktischen Sachkundenachweises abdecken.

Ich habe mit meinem Hund ausserkantonale Kurse besucht. Werden diese Kurse an die praktische Ausbildung angerechnet?

Nein, ausser die besuchten Kurse erfüllen vollumfänglich die Anforderungen der zürcherischen Hundegesetzgebung und wurden durch eine Hundeausbilderin oder einen Hundeausbilder erteilt, der eine Bewilligung vom Veterinäramt Zürich hat.

6 Was passiert, wenn die Kurse nicht vorschriftsgemäss besucht werden?

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise lückenlos zu prüfen. Werden die Vorgaben und Fristen der Hundegesetzgebung zum Besuch und Nachweis der notwendigen Kurse zur praktischen Hundeausbildung nicht eingehalten, müssen Kurse – meist mit grösserem Lektionenumfang – innert gesetzter Frist besucht werden. Werden die Kurse trotz Mahnung und Bussen nicht nachgeholt, muss das Veterinäramt kostenpflichtig zusätzliche Auflagen zur Hundehaltung wie Maulkorb- und Leinenpflicht verfügen.


7 Hundeausbildung nach Kursen

Die Hundeausbildung umfasst eine Welpenförderung, einen Junghundekurs und unter gewissen Umständen einen Erziehungskurs. Die Kurse müssen mit jedem grossen oder massigen Hund, der nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurde, besucht werden.


1. Welpenförderung

Die Welpenförderung, umgangssprachlich auch Welpenschule genannt, ist sozusagen der Kindergarten für Hunde. Hier werden neben der Bindung des Hundes zu seiner Bezugsperson die Grundsteine der artgerechten Entwicklung, Sozialisierung und Gewöhnung des Welpen an die Umwelt gelegt. Ebenfalls werden die Hundehalterinnen und Hundehalter angeleitet, erste Erziehungsschritte selbständig umzusetzen.

Zeitrahmen
– Kursbesuch zwischen der 8. und 16. Lebenswoche des Hundes.

Umfang
– 4 praktische Lektionen à mind. 50 Min. an 4 verschiedenen Tagen.

Lernziele
– Aufbau und Bindung des Hundes zur Hundehalterin bzw. zum Hundehalter
– Förderung von erwünschtem Verhalten des Hundes
– Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie

Gewöhnung an die Umwelt
– Anwendung tiergerechter Erziehungsmethoden
– Wahrnehmen und Umsetzen der Pflichten als Halterin oder als Halter.

Wichtig

Wird die Welpenförderung nicht besucht, obwohl der Hund bereits im Welpenalter im Kanton Zürich gehalten wurde, muss ein Erziehungskurs im Umfang von 20 Lektionen innert der von der Gemeinde gesetzten Frist und unter Kostenfolge besucht werden.

Hinweis bei Übernahme des Hundes später als mit 16 Wochen

Eine nicht absolvierte Welpenförderung kann nicht nachgeholt werden, da sie eng an das biologische Alter des Hundes geknüpft ist. Falls ein Welpe aus einer Zuchtstätte oder aus anderen Umständen später als mit 8 bis 16 Wochen übernommen wird, soll der Züchter oder der frühere Halter mit dem Welpen die Welpenförderung besuchen. In jedem Fall ist mit der Übernahme des Hundes die schriftliche Bestätigung über die besuchte Welpenförderung zu verlangen. Bei fehlendem Nachweis müssen 10 Lektionen Erziehungskurs besucht werden.

2. Junghundekurs

Im Junghundekurs wird die Sozialkompetenz des Hundes im Umgang mit Menschen und Artgenossen weiter gefördert und die Erziehung des Hundes erlernt.

Zeitrahmen
– Kursbesuch zwischen der 16. Lebenswoche und dem 18. Lebensmonat des Hundes.

Umfang
– 10 praktische Lektionen à mind. 50 Min. an 10 verschiedenen Tagen.

Lernziele
– Erreichen eines Grundgehorsams
– Korrektes Anbinden und Führen des Hundes an der Leine
– Tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes in der Umwelt sowie bei Begegnungen mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren, insbesondere Wildtieren
– Angemessene Weiterführung und Vertiefung der Lernziele der Welpenförderung
– Umsetzung der für ein sicheres Führen des Hundes bedeutsamen Grundsätze im Zusammenleben mit dem Hund.

Besonderes
– Lektionen teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes.

Wichtig

Wird der Junghundekurs nicht besucht, obwohl der Hund bereits im Junghundealter im Kanton Zürich gehalten wurde, muss ein Erziehungskurs im Umfang von 20 Lektionen innert der von der Gemeinde gesetzten Frist und unter Kostenfolge besucht werden.

8 Hundeausbildung nach Zeitpunkt der Übernahme bzw. des Zuzugs mit dem Hund

Welche Kurse im Rahmen der praktischen Hundeausbildung besucht werden müssen, ist abhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Hundes bzw. dem Zeitpunkt des Zuzugs mit dem Hund in den Kanton Zürich.

1. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund als Welpe (Alter zwischen 8 und 16 Wochen)
 
Zuerst Besuch Welpenförderung
(bis zum Alter von 16 Wochen)
Vor der Übernahme des Welpen ist bereits ein Platz in einem Welpenförderungskurs bei einer Hundeausbilderin bzw. einem Hundeausbilder mit Bewilligung zu buchen.
 
Dann Besuch Junghundekurs
(bis zum Alter von 18 Monaten)
 
Für beide Kurse ist die Kursbestätigung innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
 
2. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund als Junghund (Alter zwischen 16 Wochen und 18 Monaten)
 
Zuerst Besuch Junghundekurs
(bis zum Alter von 18 Monaten)
 
Dann Erziehungskurs
(innerhalb eines Jahres nach Abschluss Junghundekurs)
Der Erziehungskurs ist nur notwendig, wenn kein Nachweis einer vor der Übernahme des Hundes besuchten Welpenförderung vorliegt.
 
Für beide Kurse ist die Kursbestätigung innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
 
3. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren
 
Besuch Erziehungskurs
(innerhalb eines Jahres nach Übernahme bzw. Zuzug)
 
Die Kursbestätigung ist innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
 
4. Übernahme des Hundes oder Zuzug mit Hund älter als 8 Jahre
 
Bei Übernahme: Besuch 4-Lektionen-Training als praktischer Sachkundenachweis gemäss Bund (innerhalb eines Jahres)

Die Kursbestätigung ist innerhalb eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.

Bei Zuzug: Einreichung Kursbestätigung des praktischen Sachkundenachweises bei Anmeldung.

Donnerstag, 9. Dezember 2010

Nationalrat schickt eidgenössisches Hundegesetz den Bach ab

Der Nationalrat hat sich am 06. Dezember gegen die Vorlage für ein eidgenössisches Hundegesetz ausgesprochen. D.h. es gelten somit weiterhin die uneinheitlichen Regelungen der Kantone, was dazu führen kann, dass man bei der Überquerung einer Kantonsgrenze den vorher freilaufenden Hund anleinen und allenfalls sogar einen Maulkorb anziehen muss.

Eine Auflistung der diversen kantonalen Regelungen, findet man auf der Website der Stiftung für das Tier im Recht.

Freitag, 2. Juli 2010

Was Hundehalter im Kanton ZH alles zu beachten haben

Originalwortlaut KANTON ZH
(nicht zu verwechseln mit dem SKN Sachkundenachweis, welcher NATIONALE Gültigkeit besitzt)

Nicht nur die neue kantonale Hundegesetzgebung, sondern auch die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung des Bundes enthält Vorgaben zur Hundehaltung. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was im zeitlichen Ablauf alles zu bedenken ist.

Bevor ein Hund angeschafft wird
  • Haftpflichtversicherung mit mindestens Fr. 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse.
  • Der Sachkundenachweis Theorie für Hundehaltung ist zu erlangen, wenn es der erste Hund ist.
  • Abklären, dass es sich um einen Hund handelt, der einen Mikrochip trägt und bei der Zentralen Datenbank ANIS gemeldet ist.
  • Sicherstellen, dass es sich um keinen Hund handelt, der der Rassetypenliste II angehört und dessen Übernahme ab 1. Januar 2010 verboten ist.
Für Hunde der Rassetypenliste II, die am 1. Januar 2010 nachweislich schon im Kanton Zürich gehalten wurden
  • Einreichen des Gesuchs für die Haltebewilligung bis spätestens 31. März 2010 beim Veterinäramt.
Wenn ein Hund übernommen worden ist
  • An- bzw. Ummeldung bei der Zentralen Datenbank ANIS innert 10 Tagen mit u.a. Angabe der Microchip-Nr. des Hundes.
  • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innert 10 Tagen und Hundeabgabe leisten.
  • Praktischer Sachkundenachweis für Hundehaltung innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes erlangen.
Zusätzlich für Hunde der Rassetypenliste I, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind (deckt Sachkundenachweis praktisch auch ab)
  • Besuch des Kurses für die Welpenförderung zwischen der 12. und 16. Lebenswoche des Hundes.
  • Besuch des Junghundekurses bis im Alter von 18 Monaten des Hundes.
  • Besuch des Erziehungskurses innerhalb eines Jahres, wenn der Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren übernommen wird.
Während der Hundehaltung - generell und jährlich wiederkehrend
  • Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten.
  • Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden.
  • Hundeabgabe an die Gemeinde und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen.
  • Namens- oder Adressänderungen bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden. 
Wenn ein Hund abgegeben worden oder gestorben ist
  • Abgabe oder Tod bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.

Weitere Angaben zur Haltebewilligung für Hunde der Rassetypenliste II

Ab dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Für am 31. Dezember 2009 im Kanton Zürich bestehende Haltungen ist eine Haltebewilligung notwendig. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Haltebewilligung erlangt werden.

Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 31. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.

Die Haltebewilligung wird ausschliesslich auf die Halterin bzw den Halter eines Hundes ausgestellt und kann mit Auflagen versehen sein. Die Kosten, welche sich im Rahmen der Erteilung der Haltebewilligung ergeben, werden der Halterin bzw. dem Halter verrechnet.


Ausbildung von Hundehalterinnen/Hundehaltern und Hunden

Die kantonale Hundegesetzgebung sieht vor, dass mit allen Hunden der Rassetypenliste I, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind, ein Kurs zur Welpenförderung und ein Junghundekurs oder bei Übernahme eines älteren Hundes ein Erziehungskurs zum Erreichen von klaren Ausbildungszielen besucht werden muss. Kurse müssen bei Ausbilderinnen oder Ausbildern, welche im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramts sind, besucht werden.

Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten ab Februar 2010 eine Broschüre von der Gemeinde direkt zugestellt.

Informationsbroschüren:

Broschüre für Hundehalterinnen und Hundehalter
Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II mit bisheriger Ausnahmebewilligung
Gesuch Haltebewilligung Hunde Rassetypenliste II ohne bisherige Ausnahmebewilligung

Hunderassenliste alphabetisch, Stand November 2009
Hunderassenliste nach Rassetyp, Stand November 2009

Reglement zur praktischen Hundeausbildung der Gesundheitsdirektion vom 1. Mai 2010