Der Hundehalter hatte trotz mehrfacher Aufforderung des kantonalen Veterinäramtes keine Bestätigung über den absolvierten Kurs geliefert, worauf das Veterinäramt Anzeige erstattete.
Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wiederum verfügte über eine Nichtannahme der Untersuchung mit dem Verweis auf die Revision des Tierschutzgesetztes vom Januar 2013 in welchem das Nichterbringen des Nachweises nicht explizit aufgeführt ist und daher nicht strafbar sei.
Das Veterinäramt erhob wiederum gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Strafkammer des Obergerichts, da damit der Sachkundenachweis natürlich überhaupt in Frage gestellt wäre.
Das Obergericht hat die Beschwerde gutgeheissen, womit nun eine Untersuchung eröffnet wird.
Das Obergericht kommt nun aber zum Schluss, dass sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG eine Strafbarkeit
ableiten lässt. Gemäss diesem Artikel wird mit Busse bis zu 20 000 Franken
bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. In
den Regeln über die Haltung von Haushunden in der Tierschutzverordnung ist die
Pflicht zum Erwerb eines theoretischen und praktischen Sachkundenachweises
enthalten. Laut Obergericht steht die Erlangung dieses Nachweises in engem
Zusammenhang mit der korrekten Haltung eines Hundes. Nur wer die Bedürfnisse
eines Hundes kenne, sei in der Lage, ihn entsprechend den Gesetzesvorgaben zu
halten.
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